Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
des Bauzeichenbüros ATEC e.U.
(nachfolgend Zeichenbüro genannt)
Gültig ab 1. September 2017.
1.Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge, Leistungen und Lieferungen des Zeichenbüros. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung an. Dies gilt auch, wenn diese AGB ganz oder teilweise im Widerspruch zu den AGB des Auftraggebers stehen. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers oder Abweichungen von diesen AGBs erkennt das Zeichenbüro nur nach schriftlicher Vereinbarung an.
Im Falle einer Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen (z.B. Planungsbüros oder Druckdiensten) zur Erfüllung eines Auftrages gelten die AGB der jeweiligen Unternehmen im Umfang der von ihnen erfüllten Leistungen.
Das Zeichenbüro übernimmt keine Haftung für Tätigkeiten oder Lieferungen von Partnerunternehmen.
2. Angebot
Angebote des Zeichenbüros sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Zeichenbüro hat ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung abgegeben. Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch das Zeichenbüro wirksam.
Alle im Angebot genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3. Inhalt und Umfang der Leistung
Je nach Auftrag umfasst die Leistung in der Regel die Erstellung und Änderung von Zeichnungen und Plänen und sonstigen vereinbarten Aufgaben.
Grundlage für die Erstellung von Plänen, Visualisierungen, Computeranimationen oder 3D Modellen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die das Zeichenbüro gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Zur Erbringung der Leistung behält sich das Zeichenbüro vor, unterschiedliche eigene Software einzusetzen.
Das Zeichenbüro behält sich alle Rechte an den von ihm erstellten Leistungen und Lieferungen vor; insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen und Plänen. Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich und schriftlich im Pauschalangebot enthalten sind, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
4. Lieferung
Liefer- und Erfüllungsort ist der Sitz des Zeichenbüros.
Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger und/beziehungsweise Datenübertragung und/beziehungsweise in Druckform.
Die Lieferung in Druckform oder als Plot-Datei direkt zu einem Plot-Service oder 3D Druckservice, erfolgt erst nach Kontrolle und Freigabe durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird dazu ein Vorabzug Exemplar oder digitale Daten zur Verfügung gestellt. Die Freigabe hat schriftlich zu erfolgen. Die Schriftform wird auch durch Fax oder E-Mail gewahrt. Sollten sich Änderungen nach der Freigabe ergeben, werden diese mit einem Stundensatz von 50,- Euro/netto zzgl. Materialkosten berechnet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet die Leistungen und Lieferungen nach Erhalt inhaltlich und fachlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig. Falls der Auftraggeber über das nötige Fachwissen zur Prüfung nicht selbst verfügt, hat er geeignete Fachleute auf seine Kosten beizuziehen.
Bei Ausführung von Bauarbeiten, aufgrund vom Zeichenbüro erstellter Unterlagen, wird darauf hingewiesen, dass Maße grundsätzlich vom Ausführenden am Bau zu kontrollieren sind, auch wenn dies auf den Planunterlagen nicht ausdrücklich angegeben ist.
Beanstandungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die übergebenen Lieferungen und Leistungen als mängelfrei und dem Auftrag entsprechend. Bei Weiterbearbeitung übergebener Daten, Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte, gelten diese sofort als übernommen und mängelfrei.
5. Fälligkeit und Zahlung, Verzug
Es gelten die jeweils gültigen Preise bei Vertragsabschluss / Auftragsbestätigung zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Vergütung der Leistungen und Lieferungen ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach deren Lieferung ohne Abzug fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von 30 Prozent des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen. Werden Abschlagssummen vereinbart, sind diese nach Rechnungsstellung sofort fällig. Dauert die Bearbeitung eines Auftrages über mehrere Monate an, so wird die erbrachte Leistung monatlich als Abschlag abgerechnet. Bei Aufträgen mit Leistungsphasen wird nach Abschluss jeder Leistungsphase, eine Teilrechnung fällig.
Zum Eintritt des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Ab dem ersten Tag des Verzuges können Verzugszinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens durch das Zeichenbüro bleibt unberührt. Daneben werden Mahnkosten in Höhe von 5.00 € pro Mahnung erhoben.
Liefer- und Leistungsverzug auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen tritt nicht ein, wenn die Verzögerungen auf höherer Gewalt oder Ereignissen beruhen, die das Zeichenbüro nicht zu vertreten hat. Dazu zählen vor allem auf Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Diese Verzögerungen berechtigen das Zeichenbüro die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Über derartige Umstände wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Zeichenbüro unbestritten, bzw. schriftlich anerkannt sind. Jedoch muss vorher dem Zeichenbüro die Möglichkeit zur Nachbesserung mit einer angemessenen Frist eingeräumt werden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle mit dem Auftrag verbundenen Leistungen und
Lieferungen Eigentum des Zeichenbüros.
Der Auftraggeber hat dem Zeichenbüro von sämtlichen Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändung des Vorbehaltsgutes, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist das Zeichenbüro berechtigt, die Vorgehaltsware unter einer Fristsetzung von 14 Kalendertagen zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegenüber Dritten zu verlangen. In der Rücknahme des Vorbehaltsgutes liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Das Zeichenbüro ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücktritt zu verwerten.
8. Haftung
Liegt ein Mangel vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften des §922 - §933 ABGB .
Die Haftung des Zeichenbüros für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, erstreckt sich nur auf zugesicherte Eigenschaften und auf eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit des Zeichenbüros oder deren Erfüllungsgehilfen. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, das zuerst gelieferte Werk innerhalb von 30 Kalendertagen an das Zeichenbüro auf Kosten des Zeichenbüros zurück zu senden.
Für Planungsfehler, gleich welcher Natur übernimmt das Zeichenbüro keine Verantwortung. Die Haftung liegt ausschließlich beim Auftraggeber, bzw. dem vorlageberechtigten Planer. Für Folgeschäden und Schäden am Objekt haftet allein der Auftraggeber bzw. die vorlageberechtigte Person, wie z. B. der Architekt. Dieser ist verpflichtet dem Gegenstand unserer Tätigkeit in seine Haftpflichtversicherung einzubeziehen.
9.Persönliche Daten, Änderungen und Einwilligung, Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die von ihm gemachten Angaben für die Dauer des Vertrages und deren Abwicklung sowie zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung von dem Zeichenbüro gespeichert werden dürfen. Das Zeichenbüro verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, die gespeicherten Daten nur zu eigenen und zum Zwecke der Auftragsabwicklung zu nutzen. Das Zeichenbüro wird die Daten nicht an unbeteiligte Dritte weitergeben, außer wenn hierzu eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht.
10.Urheberrecht
10.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Darstellungen (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Zeichenbüro zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so jene Rechte, die in Ihrem Umfang den offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrag) entsprechen. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
10.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) idF. BGBI 108/1957 deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: „Systemplan GmbH, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.“
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Zeichenbüro bekannten Vertragszweck erforderlich sind. Bei Nichtanbringung des Copyrightvermerk (Schaubild oder Email) wird eine
verschuldensabhängige Pönale in Höhe von 100% des Rechnungsbetrags fällig.
10.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung vom Zeichenbüro. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Zeichenbüro bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
10.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 10.2 oben) erfolgt.
10.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
10.6 Im Fall einer Veröffentlichung von künstlerischem Material (als dieses gilt Material, das nicht unmittelbar für den Bau oder die Einrichtung von Bauobjekten oder Maschinenbauteilen verwendet wird, als vereinbart) sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Video- oder Bildbänden die aus mehr als einem Datenträger oder gebundenen Drucken bestehen oder auf besondere Art und Weise verpackt sind, z.B.: Sammlereditionen) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Davon ausgenommen sind 3D-Drucke in einer Auflage von weniger als 50 Stück .
10.7 Das Zeichenbüro darf zu eigenen Werbezwecken die erstellten Werke uneingeschränkt nutzen. Darf eine Publikation aus irgendwelchen Gründen, wie zum Beispiel bei Geheimhaltung, nicht erfolgen, so ist dafür von Seiten des Auftraggebers im Vorfeld zu benennen, in welchem Umfang
und zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten publiziert werden dürfen. Diese Regelungen müssen schriftlich definiert werden und werden mit Auftragserteilung gültig.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet das Recht der Bundesrepublik Österreich Anwendung unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Als Gerichtsstand wird das für den Sitz des Zeichenbüros in 5621 St. Veit sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.
12. Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGBs bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Ganz oder teilweise Abänderungen oder Streichungen dieser AGB oder einer Vertragsregelung gelten als abweichendes neues Angebot des Auftraggebers, welches erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Zeichenbüros zu einem bindenden Vertrag führt.
Sollten Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.